Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.01.2009) |
Tenor
A.
Auf die Berufung wird das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.01.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
1.1
Aufblasventile für Säcke, Taschen oder ähnliche Behälter mit unstarren Wänden, wobei diese Behälter unter Druck gesetzt werden, vorzugsweise unter Luftdruck, wobei die Aufblasventile einen Flansch aufweisen, der aus einem röhrenförmigen Teil gebildet ist, der mit einer kreisförmigen zylindrischen Öffnung versehen ist, und wobei der Flansch einen plattenförmigen Teil aufweist, mit dem der Flansch am Behälter befestigt wird, wobei die Aufblasventile ferner eine Einfülldüse enthalten, die so ausgebildet ist, dass sie mit Hilfe einer Schnappverbindung im Dichteingriff in der Öffnung des röhrenförmigen Teils angeordnet werden kann, und der Aufnahme eines mit der Einfülldüse verbundenen Gaszuführrohrs dienen,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen,
bei denen die Einfülldüse in der Öffnung frei drehbar gelagert ist und einen Teil eines Ventilkörpers bildet oder mit diesem verbunden ist, welcher sich etwas unterhalb des äußeren Endes des röhrenförmigen Teils in Achsrichtung des Flansches erstreckt und
welcher senkrecht zu dieser Achsrichtung mit dem Gaszuführkanal mit einer, ein Gaszuführrohr in Passeingriff aufnehmenden, Öffnung versehen ist, wobei ein Ende so ausgebildet ist, da...