Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 11.04.2006; Aktenzeichen 35 O 41/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.4.2006 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Zustimmung der G. GmbH herbeizuführen, die i.S.v. § 22 Abs. 2 GBO erforderlich ist zur Berichtigung des Grundbuchs des AG X-Stadt von Y., Blatt.., Flurstücke Nr. N. N. und N. N., so-wie Blatt.., Flurstücke Nr. N. N., N. N. und N. N. dahin, dass statt der H. GmbH jeweils die G. GmbH Eigentümerin ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit folgenden Korrekturen Bezug genommen:
Nach dem Erwerb der H. GmbH durch die J. AG wurde nicht diese, sondern jene in die K. GmbH & Co. KG umgewandelt.
Statt "Neue Energiequellen" in Zeile 5 des dritten Absatzes auf S. 12 des angefochtenen Urteils muss es richtig heißen "Neue Energieprodukte".
Statt "Teilbereich" in den Zeilen 11 und 14 des vorgenannten Absatzes muss es jeweils richtig "Teilbetrieb" heißen.
Statt "§ 1.6 6. Untersatz" auf S. 13 Mitte des angefochtenen Urteils muss es richtig heißen "§ 1.3 6. Unterabsatz".
Mit ihrer gegen das der Klage stattgebende Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie macht geltend:
Es ...