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OLG Düsseldorf Urteil vom 25.06.2002 - 24 U 191/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Wenn der Vermieter, ohne dass im Vertrag Entsprechendes bestimmt ist, die Heizkosten und die übrigen Betriebskosten zum Gegenstand verschiedener Abrechnungen macht, sind beide Abrechnungen als Einheit zu betrachten.

2. Zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung.

 

Normenkette

BGB § 535

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 02.08.2001; Aktenzeichen 8 O 29/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.8.2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die zugrundeliegende Nebenkosten-Forderung nicht fällig ist.

1. Die Klägerin geht fehl in der Auffassung, die Nebenkostenabrechnung vom 23.7.1999 sei nicht Gegenstand der Klageforderung. Auch wenn die Vermieterin die Abrechnungen der Nebenkosten in zwei Teile aufspaltet, nämlich diejenige der Heizkosten und die der übrigen Nebenkosten, so bleibt es rechtlich doch bei einer Abrechnung der gesamten Nebenkosten, zumal im Mietvertrag nicht etwa unterschiedliche Vorauszahlungsbeträge vereinbart sind. Vielmehr sind nach § 3 Nr. 2 des Mietvertrages 2.000 DM „Nebenkostenvorauszahlung gem. II Berechnungsverordnung” vereinbart. Dazu gehören auch die Heizkosten. Es geht zudem nicht an, die Abrechnungen über einen bestimmten Abrechnungszeitraum, die dann – wie hier – einmal positive, einmal negative Salden aufweisen, mit der Folge aufzuteilen, dass sich bei einem positiven Saldo die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Abrechnung umkehre. Im Übrigen spricht in diesem Zusammenhang gegen die Klägerin, dass sie das Guthaben aus der Abrechnung vom 23....

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