Leitsatz (amtlich)
1. Wenn ein Gläubiger im Rahmen von Vergleichsgesprächen erklärt, dass er "grundsätzlich" mit einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung einverstanden ist, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Verzichtsbereitschaft nur für den Fall des Vergleichsschlusses besteht.
2. Wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ein Altmassegläubiger die Aufnahme seiner Forderung in die Masseschuldliste erwirkt, ist die Verjährung der Masseverbindlichkeit anlog §§ 205, 206 BGB gehemmt.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 30.05.2016; Aktenzeichen 2 O 298/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.5.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt EUR 29.702,07.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma E. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) Honoraransprüche als Masseverbindlichkeit geltend.
Der Beklagte wurde mit Beschluss vom 1.8.2003 (Anl. B1, GA 42-43) zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 24.9.2003 beauftragte er aufgrund eines Brandschadens die Anwaltssozietät S. und G., deren Rechtsnachfolger der Kläger ist, mit der Geltendmachung von Versicherungsansprüchen gegen die R Versicherung (Anl. K7, GA 109). Vereinbart war die Abrechnung nach der BRAGO. Der Kläger e...