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OLG Düsseldorf Urteil vom 25.02.2003 - 20 U 1/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässiges „Abschleppinkasso” des für die Polizeibehörde handelnden Unternehmers

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Unternehmer, der im Auftrag einer Polizeibehörde Kfz abschleppt und die Kosten unter Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den Fahrzeugen einzieht, kann nicht selbst auf Unterlassung dieses Handelns in Anspruch genommen werden.

 

Normenkette

UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 13.03.2002; Aktenzeichen 12 O 161/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.01.2006; Aktenzeichen I ZR 83/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.3.2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 2.550 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Berechtigung der beklagten Abschleppunternehmerin, nach dem im Auftrag der Polizeibehörde erfolgten Abschleppen von verkehrswidrig geparkten Fahrzeugen, deren Herausgabe von der Zahlung der Abschleppkosten abhängig zu machen und auf diese Weise Inkassotätigkeit zu betreiben. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und zugleich einen ihn als Rechtsanwalt betreffenden Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG.

Das LG ist der Auffassung des Klägers, die bislang auch vom erkennenden Senat vertreten wurde, gefolgt und hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Ansprüche Dritter im eigenen oder fremden Namen gegen Eigentümer, Halter o...

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