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OLG Düsseldorf Urteil vom 24.06.2008 - I-24 U 74/08

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Leitsatz (amtlich)

§ 708 Nr. 7 ZPO ist auf vorläufig vollstreckbare Urteile in Pachtsachen nicht anzuwenden (hier Räumung eines Golfplatzes).

 

Normenkette

ZPO § 708 Nr. 7, § 718

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 03.03.2008; Aktenzeichen 2 O 343/06)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Zwischenstreit über die vorläufige Vollstreckbarkeit des am 3.3.2008 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer des LG Duisburg -Einzelrichterin - in der Hauptsache erledigt ist.

Der Kostenausspruch bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

 

Gründe

I. Das LG hat das angefochtene Räumungsurteil betreffend den gepachteten Golfplatz für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten (Pächterin) gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 250.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte, die am 30.4.2008 die Pachtsache geräumt und an die Klägerin (Verpächterin) zurückgegeben hat, vertritt die Auffassung, das angefochtene Urteil hätte nur gegen eine von der Klägerin zu leistende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar erklärt werden dürfen.

Sie beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und es nur gegen eine von der Klägerin zu leistende Sicherheit i.H.v. 250.000 EUR für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der Vorabstreit über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils in der Hauptsache erledigt ist.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil (auch) zum Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit und beantragt, die Berufung der Beklagten betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.

II. Die auf die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Verfahren zur Entscheidung gem. § 718 ZPO einstweilen beschrä...

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