Leitsatz (amtlich)
1. Der Rechtsanwalt ist nicht gehindert, in einer Neuberechnung der Kosten sein höheres Honorar auf einen nach oben korrigierten Gegenstandswert zu stützen.
2. Auch eine inhaltlich unrichtige, aber formal korrekte Kostenrechnung ist wegen der tatsächlich verdienten Gebühren durchsetzbar, sofern diese Gebührenforderung die zuvor abgerechneten Gebühren nicht übersteigt.
Normenkette
RVG §§ 8, 10; BGB §§ 611, 675
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 13.08.2007; Aktenzeichen 3 O 428/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.8.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Duisburg teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.349,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.045,85 EUR seit dem 1.8.2006 und aus 1.303,84 EUR seit dem 8.12.2006 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 53 % der Kläger und zu 47 % die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird, ist die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen (4.007,34 EUR) verurteilt worden, an den Kläger 1.045,85 EUR nebst Zinsen zu zahlen als Rechtsanwaltshonorar aus der Vertretung der Beklagten in einem Zwangsverwaltungsverfahren und einem Zwangsversteigerungsverfahren.
Mit seiner (beschränkten) Berufung verfolgt der Kläger noch Honoraransprüche betreffend seine Tätigkeit für die Beklagte im Rahmen von Verhandlungen mit der Volksbank D. (1.303,84 EUR) sowie die...