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OLG Düsseldorf Urteil vom 24.04.2001 - 4 U 169/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast bei möglicherweise vorgetäuschtem Transporter-Diebstahl im Versicherungsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Der Diebstahl eines fabrikneuen Transporters vom Grundstück eines großen Kraftfahrzeugvertragshändlers ist nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht, wenn

– die Angaben zum Tatzeitraum in der Anzeige bei der Polizei und in der erst mehr als einen Monat später erstellten Schadensanzeige bei dem Versicherer differieren,

– ein Originalschlüssel sowie ein aus einem Originalrohling nachgefertigter Schlüssel vorgelegt worden sind und von letzterem nicht feststeht, dass er nicht zu den bei der Anlieferung des Fahrzeugs ausgehändigten Schlüsseln gehört,

– der Versicherungsnehmerin zwar in eineinhalb Jahren fünf Gebrauchtwagen gestohlen worden sind, bei denen die Schlüssel in einer verschlossenen Box am Fahrzeug angebracht waren, und danach noch zwei weitere Fahrzeuge, diese Diebstahlshäufung aber durch einen jährlichen Umsatz von circa 1.000 Wagen relativiert wird und von dem Versicherer auch nicht zum Anlass genommen worden ist, den Versicherungsvertrag zu kündigen.

 

Normenkette

AKB § 12 Nr. 1 Abs. 1b

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 14/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen I ZR 163/01)

BGH (Urteil vom 07.05.2003; Aktenzeichen XII ZR 140/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.7.2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf – Einzelrichter – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.720,94 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 7.11.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung hat Erfolg.

Der Versicherungsfall – die Entwendung des bei der Klägerin zum Verkauf stehenden fabrikne...

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