Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 28.02.2013) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 28.2.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 54.566,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 12.400 EUR seit dem 20.7.2005, aus weiteren 8.700 EUR seit dem 25.1.2007 und aus weiteren 32.866,30 EUR seit dem 29.1.2008 zu zahlen.
Die Entscheidung über die von den Beklagten erklärte Aufrechnung i.H.v. insgesamt 107.917,79 EUR wegen der im Tatbestand unter Ziff. 1. bis 11. dargestellten Einzelpositionen bleibt vorbehalten.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagten zu 95 % und der Kläger zu 5 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird gestattet, eine Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten einen restlichen Honoraranspruch für Architektenleistungen i.H.v. 57.591,30 EUR geltend, wobei er zuletzt einen Betrag von 3.025 EUR für Mängelbeseitigungskosten als Abzug anerkennt.
Die Beklagten sind Eigentümer der Wohnung Nr ... in dem Hochhaus ... in D ...(P.-Haus). Mit der individuellen Innenraumgestaltung der Wohnung (Innenausbau) beauftragten sie den Kläger. Dieser erstellte unter dem Datum 31.8.2002 ein Honorarangebot (Anl. K1), welches die Bekl...