Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 03.10.1985; Aktenzeichen 5 O 312/85) |
Tenor
Auf die Berufung des Streithelfers der Beklagten wird das am 3. Oktober 1985 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte war Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Krefeld von A. Blatt … verzeichneten Hausgrundstücks. Durch Vertrag vom 21. Juni 1978 (UR.-Nr. 1219/1978 des Notars Dr. M., V.) verkaufte sie den Grundbesitz an den Baumschulkaufmann … S., der sich u.a. dazu verpflichtete, ihr eine lebenslängliche wertgesicherte monatliche Rente zu zahlen, und ihr eine Reallast an dem Grundbesitz bestellte. Das Grundbuchamt trug am 27. November 1978 in Abteilung II lfd. 2 ein: „Reallast –. Zur Löschung des Rechts genügt der Nachweis des Todes der Berechtigten. Eingetragen unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 21. Juni 1978 …”
Seit dem 25. Februar 1982 war die kaufmännische Angestellte … G. als Eigentümerin des Grundbesitzes im Grundbuch verzeichnet. Sie bestellte der Klägerin eine Grundschuld über 40.000 DM, die das Grundbuchamt am 9. März 1982 in Abteilung III lfd. Nr. 6 eintrug. Am 11. Mai 1983 verzeichnete das Grundbuchamt in der Spalte „Veränderungen” zu der Belastung in Abteilung II lfd. Nr. 2: „Bei der Reallast handelt es sich um die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rente.”
Auf Antrag der Klägerin ordnete das Amtsgericht Krefeld die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes und auf Antrag der Beklagten deren Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren an (42 K 2/83 AG Krefeld). Die Beklagte meldete ihre – zum Teil titulierten – Rentenansprüche im Versteigerungsverfahren an. Durch Beschluß vom 15. Februar...