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OLG Düsseldorf Urteil vom 22.11.2011 - I-24 U 2/11

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Leitsatz (amtlich)

Ansprüche auf Mietzahlung könne im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn entgegen der Behauptung des Mieters feststeht, dass er das Mietobjekt als Erfüllung angenommen hat.

 

Normenkette

ZPO §§ 593, 597 Abs. 2; BGB §§ 535, 363

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 23.11.2010; Aktenzeichen 14 O 13/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.11.2010 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Wuppertal unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 93.782,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.912,80 EUR seit dem 2.9.2009, weiteren 14.912,80 EUR seit dem 2.10.2009, weiteren 14.912,80 EUR seit dem 13.11.2009, weiteren 14.912,80 EUR seit dem 2.12.2009, weiteren 17.065,60 EUR seit dem 4.1.2010 und aus weiteren 17.065,60 EUR seit dem 2.2.2010 zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagten wird die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Die Gerichtsosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %. Die Beklagte trägt 92 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Streithelfers. Die Klägerin trägt 8 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen trägt jede Partei wie auch der Streithelfer die eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Urkundenprozess auf Zahlung von Miete für d...

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