Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 O 188/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Mai 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.092,27 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. August 2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger schloss am 20. Oktober 2016 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nettobetrag von 18.000,00 Euro und einer Laufzeit von 60 Monaten zu einem Sollzinssatz von 2,949 Prozent. Der Kredit diente der anteiligen Finanzierung des Erwerbs des Fahrzeuges Renault TALISMAN Initiale Paris ENERGY dCi 160 EDC, Fahrzeugidentifikationsnummer ...., Erstzulassung am 27. Oktober 2016, zu einem Preis von 33.000,00 Euro auf den der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 15.000,00 Euro leistete. Die Angebote zum Beitritt zur Restschuldversicherung und zum Abschluss einer GAP-Versicherung nahm der Kläger nicht an. Die Darlehenssumme ist dem Fahrzeugverkäufer zugeflossen. Die mit "Widerrufsinformation" überschriebene Belehrung enthielt unter anderem die nachfolgenden auszugsweise wiedergegebenen Formulierungen:
"1. Widerrufsrecht
Die Darlehensnehmer können ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem die Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben. Die Darlehensnehmer haben alle Pflichtangaben erhalten...