Entscheidungsstichwort (Thema)
unlauterer Wettbewerb: Namensbezeichnung einer Sozietät
Leitsatz (redaktionell)
Der Zusatz auf den Briefbögen einer Sozietät („Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung” und/oder „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (mit beschränkter Gesellschafterhaftung)”) kann deren Kunden und die Personen, die sich für ihre Leistungen interessieren, davon abhalten, sich um den wirklichen Inhalt des Vertragsverhältnisses mit den Beklagten näher zu kümmern, und so den Beklagten im Regreßfall Vorteile belassen, die ihnen nach dem wirklichen Inhalt des Vertragsverhältnisses nicht zustehen.
Normenkette
UWG §§ 1, 3, 13
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.04.1989; Aktenzeichen 34 O 3/89) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. April 1989 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheiten auch in Form selbstschuldnerischer Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Beklagten und der Streitwert für den Berufungsrechtszug betragen 50.000 DM.
Tatbestand
Die Beklagten sind Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt oder Patentanwalt und haben sich zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Bis September 1987 verwendeten sie Briefbögen, auf deren unterem Rand unter ...