Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.5.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Gründe
A. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde auf Grund eines am 26.6.2008 bei Gericht eingegangenen Gläubigerantrags am 14.10.2008 eröffnet.
Am 11.4.2006 schloss die Schuldnerin mit der I. KGaA (im Folgenden: I. KGaA) im Rahmen einer sog. Mezzanine-Finanzierung eine Genussrechtsvereinbarung über eine Nominaldarlehensvaluta i.H.v. 6 Millionen EUR (im Folgenden: Genussrechtsvereinbarung) und am 20.2.2007 einen Vertrag über ein nachrangiges Darlehen mit der I. AG (im Folgenden: I. AG) über eine Nominaldarlehensvaluta i.H.v. 2 Millionen EUR ab (im Folgenden: nachrangiges Darlehen). Beide Verträge enthalten zu Lasten der beiden Gläubigerinnen I. KGaA und I. AG einen Rangrücktritt (vgl. Ziff. 13.1 f. bzw. 14.1 f. der Anlagen K 1 bzw. K 3), der wie folgt formuliert ist:
13.1/14.1 Die Gläubigerin tritt nach Maßgabe der Ziff. 13.2 [14.2] mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrages und ihrem Anspruch auf Zinszahlung nach dieser Vereinbarung...