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OLG Düsseldorf Urteil vom 20.02.2015 - I-22 U 159/14

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 25.08.2014; Aktenzeichen 15 O 378/12)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 25.8.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger verlangt vom Beklagten Rückabwicklung eines mit dessen Rechtsvorgängerin am 18.06.2012 geschlossenen Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw Porsche Panamera zum Kaufpreis von 70.500,00 EUR durch Rückzahlung von 70.006,50 EUR (unter Abzug einer Nutzungsentschädigung von 493,50 EUR) nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw; außerdem verlangt der Kläger vom Beklagten die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.165,80 EUR. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat der Klage nach informatorischer Anhörung des Beklagten (als ehemals geschäftsführender Gesellschafter der Rechtsvorgängerin des Beklagten, 68 ff. GA) und des "sachkundigen Vertreters" der Rechtsvorgängerin des Beklagten (B., 70 ff. GA) sowie Hinweisen (77 ff. GA) - unter Aufhebung bzw. Abänderung vorheriger Versäumnisurteile gegen die frühere Beklagte (vgl. 57 ff. GA) bzw. den Kläger (134 ff. GA) - in der Hauptsache entsprochen, den Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten abgewiesen und zur Begründung - soweit berufun...

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