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OLG Düsseldorf Urteil vom 20.01.2016 - VI-3 Kart 143/14 M

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Leitsatz (amtlich)

Der Vertrieb von Erdgas an Tankstellen stellt einen Vertrieb von Energie an Kunden im Sinne der Regelung des § 10b Abs. 3 S. 1 EnWG dar.

 

Normenkette

EnWG § 10b Abs. 3 S. 1, § 3 Nrn. 14, 19a, 21, 24-25

 

Verfahrensgang

Beschlusskammer 7 (Beschluss vom 20.05.2014; Aktenzeichen BK7-13-073)

 

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 7 vom 20.5.2014 - BK7-13-073 - wird zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Etwaige Auslagen der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Betroffene ist eine Tochtergesellschaft der A., die ihrerseits eine Tochter der B. ist. Die B.-Gruppe ist über ihre verschiedenen Beteiligungen in und außerhalb der Europäischen Union in den Bereichen der Gewinnung, des Transports, des Vertriebs sowie der Speicherung von Erdgas tätig. Die Betroffene ist mit 49,98 % an der C. KG beteiligt, die als reine Holdinggesellschaft keine Tätigkeit im Energiebereich ausübt. Die weiteren 50,02 % an der C. werden von der D. GmbH gehalten, die wiederum eine Tochtergesellschaft der F. ist. Der C. gehören jeweils 100 % der H. und I. Diese sind durch die Beschlüsse BK7-12-031 der Bundesnetzagentur vom 05.02.2013 (H.) und BK7-12-188 vom 20.12.2013 (1.) gemäß § 4a EnWG als Unabhängige Transportnetzbetreiberinnen zertifiziert. Nach den Feststellungen der Kommission übt die B.-Gruppe zusammen mit der D.-GmbH die gemeinsame Kontrolle über die C. aus

(...).

Die Betroffene verkauft komprimiertes Erdgas an Tankstellen als Kraftstoff für Fahrzeuge. Zu diesem Zweck bezieht sie an einem Zählpunkt Erdgas von einem Gasliefera...

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