Entscheidungsstichwort (Thema)
Gutschein eines Apothekers für einen Sonderrabatt auf frei auswählbares rezeptfreies Arzneimittel
Leitsatz (amtlich)
Die Ankündigung eines Apothekers, bei Präsentation eines in eine Werbeanzeige aufgenommenen Gutscheins einen Sonderrabatt auf ein bei ihm frei auszuwählendes rezeptfreies Arzneimittel zu gewähren, und das tatsächliche Gewähren eines solchen Rabatts bedeuten keine nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG verbotene Werbegabe, weil damit nicht i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG für ein - bestimmtes - Arzneimittel geworben wird.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 16.04.2004; Aktenzeichen 38 O 39/04) |
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 16.4.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Die Antragsgegnerin, Apothekerin in R., ließ in einer Anzeige "Joker-Coupons" abdrucken, bei deren Vorlage man "auf ein OTC-Produkt (= rezeptfreies Medikament) ihrer Wahl 10 % Sonderrabatt" erhielt.
Der Antragsteller, ein Wettbewerbsverband, hat dies unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) beanstandet.
Das LG hat - unter Aufhebung einer früheren Beschlussverfügung - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil es sich nicht um Werbung für ein bestimmtes Mittel handele, sondern um Werbung für alle von der Antragsgegnerin vertriebenen rezeptfreien Arzneimittel.
Gegen diese Würdigung richtet sich die Berufung des Antragstellers.
Die Berufung des antragstellenden Vereins hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 11 UWG n.F. i.V.m. § 7 HWG verneint.
1. § 7 HWG greift - wie das LG zutreffend erkannt hat - in dieser Fallgestaltung nicht ein.
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