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OLG Düsseldorf Urteil vom 19.06.2007 - I-24 U 210/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Die mit einer Indexklausel in einem Pachtvertrag verbundene Bestimmung:

"Einigen sich die Parteien über die Höhe des neuen Pachtzinses nicht, so wird dieser gem. § 317 Abs. 1 BGB von einem vereidigten Sachverständigen für das Hotel- und Gaststättengewerbe bestimmt."

bedeutet, dass die steigenden Lebenshaltungskosten und damit einhergehend steigende Betriebskosten ebenso in die Bewertung einfließen sollen, wie spezifische Besonderheiten des gastronomischen Gewerbes.

2. Bei der Prüfung einer Pachtzinsanpassung auf Grund der Indexklausel müssen werterhöhende Investitionen des Pächters außer Acht bleiben, wenn sie bei der Festlegung des anfänglichen Pachtzinses und der Dauer des Pachtverhältnisses berücksichtigt worden sind.

 

Normenkette

BGB §§ 317, 319, 585

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen 4 O 71/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 2. gegen das am 7.11.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Kläger zu 2. auferlegt. Die weiteren Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen beide Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern zu 1. und 2. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger sind Verpächter des vom Beklagten genutzten Objekts "Haus H." in D. Der notarielle Pachtvertrag vom 14.10.1988 wurde zwischen dem Rechtsvorgänger der Kläger, Herrn H., und dem Beklagten geschlossen. Im Pachtvertrag (PV) finden sich u.a. folgende Regelun...

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