Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 23.04.2009) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 23.4.2009 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ihre (der Beklagten) möglichen Schadensersatzansprüche gegen die A Bank aus einem zwischen der Beklagten und der A. Bank zwischen dem 6.11.2007 und 12.11.2007 abgeschlossenen Überweisungsauftrag über 1.980.000Euro mit der Betreffsbezeichnung "P." auf das Zielkonto mit der Nummer IBAN DE 00000 bei der A Bank, abzutreten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Im - mit einer gefälschten Unterschrift gegengezeichneten- Auftrag ihrer Tochtergesellschaft, der B. Bank., überwies die Klägerin am 06.11.07 unter Zwischenschaltung der beklagten Bank einen Betrag von 1.980.000 EUR auf das auf die Bezeichnung "F." lautende Konto des A. F. bei der A Bank, das nach Gutschrift des Betrages am 12.11.07 aufgelöst wurde. Nach telefonischem Kontakt mit der A. Bank am 13.11. 07 schickte die Klägerin die SWIFT-Nachricht an die Beklagte, dass ein Betrugsfall vorläge und sie das Empfängerkonto blockieren und den Betrag an die Klägerin zurücküberweisen solle.
Daraufhin wurde im Einverständnis mit dem Begünstigten F. der Betrag von 1.980.000Euro, der nach der Kontoauflösung einem weiteren, bei der A. Bank unterhaltenen Konto des Herrn F. gutgeschrieben worden war, auf ein Sperrkonto umgebucht. Die Sperrung wurde am 19.11.07 wieder aufgehoben.
Zwischenzeitlich h...