Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 75/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2017 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG anerkannt.
Der Beklagte, der ... A. e.V., empfiehlt ihren Mitgliedern, folgendes Blatt gegenüber Patienten einzusetzen:
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
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Hintergrund ist die Tatsache, dass der Gemeinsame Bundesausschuss eine Augeninnendruckmessung zur Glaukom-Früherkennung ohne sonstige Anzeichen nicht als "zur ausreichenden, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung" gehörige Maßnahme zählt und daher deren Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
Der Kläger hat die im Tenor genannten Klauseln als unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 UKlaG angesehen. Bei der Klausel a) handele es sich um eine nach § 309 Nr. 12b BGB unzulässige Tatsachenbestätigung. Das gleiche gelte von der Klausel b), bei der zudem der Patient psychologisch unter Druck gesetzt werde, der sich einer ärztlichen Empfehlung offen widersetzen müsse. Der Kläger hat daher beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, seinen Mitgliedern die Verwendung der nachfolgenden oder dieser ...