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OLG Düsseldorf Urteil vom 18.12.2025 - 10 U 65/24

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 23 O 109/23)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.04.2024 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache weitgehend Erfolg. Entgegen der Beurteilung des Landgerichts kann die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der von ihr in Höhe von insgesamt 11.340 EUR gezahlten Mietkautionen nicht beanspruchen.

Die Beklagte hat gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin wirksam die Aufrechnung mit ihr zustehenden Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 11.995,20 EUR erklärt (§ 387 BGB). Dies gilt sowohl hinsichtlich noch offener Mieten für die vordere Hallenfläche (400 m2) für den Zeitraum September bis November 2017 in Höhe von insgesamt 6.854,40 EUR (nachfolgend 1.) als auch hinsichtlich des weiter geltend gemachten Mietrückstands aus dem Zeitraum Januar 2019 bis Februar 2020 in Höhe von 5.140,80 EUR (nachfolgend 2.). Nur soweit die Beklagte mit ihrer Widerklage den nach der Verrechnung mit dem Kautionsguthaben verbleibenden Restbetrag ihrer Gegenforderungen in Höhe von 665,20 EUR beansprucht, bleibt ihr Rechtsmittel ohne Erfolg (nachfolgend 3.).

1. Die Beklagte konnte von der Klägerin gemäß § 535 Abs. 2 BGB auch für den streitigen Zeitraum September bis November 2017 die für die Nutzung der vorderen Hallenfläche vereinbarte Miete in Höhe von 2.284,80 EUR monatlich, mithin insgesamt 6.854,40 EUR beanspruchen.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Landger...

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