Leitsatz (amtlich)
Nach dem Grundsatz des sichersten Weges hat der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt die in Betracht kommende Begrenzung des Anspruchs vorzutragen, auch wenn das Gericht dies ohnehin auf Grund des Klageabweisungsantrags des Rechtsanwalts zu erwägen hat.
Ein etwaiger Fehler des Gerichts des Vorprozesses entlastet den Rechtsanwalt nur, wenn dieser Fehler aus der gerichtlichen Entscheidung ersichtlich ist (Anschluss an BGHZ 174, 205).
Normenkette
BGB §§ 675, 611, 280, 1578
Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 25.07.2007; Aktenzeichen 2 O 330/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 25.7.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Krefeld teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 24.486,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger zu 8 %, dem Beklagten zu 92 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Gegenseite leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.
Gründe
A. Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen behaupteter unzureichender Beratung und Vertretung in dem Unterhaltsprozess 61 F 207/03 AG Krefeld in Anspruch. Dort wurde der Kläger von seiner geschiedenen Ehefrau (künftig: Ehefrau) auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommen.
Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 18.3.2003 rechtskräftig geschieden. Seither hatte der Beklagte jegliche Unterhaltszahlungen eingestellt,...