Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.11.2006; Aktenzeichen 5 O 580/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Die Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch den Erwerb von Beteiligungen an der ..., Beteiligungs-Nr. ..., sowie ..., Teilhaberregister-Nr. ... entstanden ist, ist dem Grunde nach gerechtfertigt, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus diesen inzwischen gekündigten Beteiligungen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Er begehrt die Rückabwicklung von gezeichneten Fondsanteilen und die Rückzahlung der auf die Beteiligungen gezahlten Kaufpreise wegen angeblicher Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds und Medienfonds.
Wegen der Darstellung des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das erstinstanzliche Vorbringen ist dahingehend zu korrigieren, dass der Kläger auf seine Beteiligungen an der ... (im Folgenden: ...) lediglich bis Ende 2004 monatliche Zahlungen leistete und diese Beteiligungen zwischenzeitlich gekündigt hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers sei spätestens Ende August 2005 verjährt gewesen. Die Verhandlungen über den Jahreswechsel 2004/2005 hätten die Verjährung gemäß § 203 BGB maximal für 4 Monate gehemmt. Der Kläger habe deshalb seinen Anspr...