Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 10.02.2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Der Kläger macht Ansprüche nach einem Widerspruch gegen das Zustandekommen einer im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen Rentenversicherung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltend; im Folgenden ist der Einfachheit halber schlicht von der Beklagten die Rede.
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Der Kläger erhielt den Versicherungsschein vom 23.12.2004 (Anlage B1 im Anlagenband Beklagte). In diesem wurde er auf der sechsten Seite des insgesamt siebenseitigen Versicherungsscheins wie folgt belehrt:
Der Kläger zahlte regelmäßig die Versicherungsbeiträge und wurde regelmäßig über den Vertragsstand informiert. Mit Schreiben vom 13.10.2005 bat er die Beklagte darum, die Versicherung bis auf weiteres beitragsfrei zu stellen (Anlage B2 im Anlagenband Beklagte). Die Beklagte teilte darauf mit nicht vorgelegtem Schreiben mit, dass eine Beitragsfreistellung nicht möglich sei. Der Kläger bat daraufhin mit Schreiben vom 22.11.2005, die Versicherung weiter zu führen und das Schreiben vom 13.10.2005 als gegenstandslos zu betrachten (Anlage B3 im Anlagenband Beklagte). Dies bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 08.12...