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OLG Düsseldorf Urteil vom 18.01.2024 - 8 U 102/22

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 O 297/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.05.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A Die am 00.00.0000 geborene Klägerin macht mit ihrer am 30.12.2019 beim Landgericht Düsseldorf eingegangenen Klage Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zusammenhang mit einer am 18.11.2009 in der Praxis der Beklagten erfolgten Impfung mit dem Impfstoff Pandemrix geltend.

Im Jahr 2009 kam es zu einer Ausbreitung der sogenannten "Schweinegrippe". Die Impfung gegen das Virus H1N1 wurde von der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts empfohlen. Die damals 16 Jahre alte Klägerin erschien am 18.11.2009 mit ihrer Mutter, der Zeugin A. F., in der Praxis der Beklagten. Die Zeugin F. unterschrieb ein Formular zur Einverständniserklärung einer Impfung gegen Influenza A (H1N1) mit dem Briefkopf des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Auf diesem Formular wurde unter "Impfdokumentation (von der Impfstelle auszufüllen)" die Impfung der Klägerin durch die Praxis der Beklagten bestätigt (GA 13). Am Folgetag benachrichtigte die Mutter der Klägerin die Beklagte telefonisch darüber, dass die Klägerin Halsschmerzen und erhöhte Temperatur entwickelt habe. Im August ...

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