Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 38 O 3/21) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 21. Mai 2021 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - 38 O 3/21 - abgeändert. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird Ziffer 3) der Beschlussverfügung der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2021 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 14. Januar 2021 auf Erlass einer dahingehenden einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu 23% und die Antragsgegnerin zu 77%.
Gründe
A. Die Parteien bieten Telekommunikationsdienstleistungen und die für Telefonie und Internet benötigte Hardware an. Die Antragstellerin mahnte die im Landgerichtsbezirk Koblenz ansässige Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. Januar 2021 (Anlage K 10) erfolglos wegen irreführender Werbung betreffend den WiFi 6 Router "...1" in einem Fernsehwerbespot (Anlage K 1), einem Youtube-Video (Anlage K 2), einer Print-Anzeige (Anlage K 3) sowie Werbeanzeigen auf ihrer Internetpräsenz (Anlagen K 4 und K 5) ab. Die Antragsgegnerin lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 13. Januar 2021 (Anlage K 11) ab und teilte mit, dass eine Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt werde.
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 14. Januar 2021 hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf mit Beschlussverfügung vom 15. Januar 2021 der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten, geschäftlich handelnd selbst oder durch Dritte wahrheitswidrig zu behaupten,
1. die Leistung des ...1 könne einschränkungslos und ohne weiteres im gesamten Haus genutzt werden, wenn dies geschieh...