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OLG Düsseldorf Urteil vom 15.08.2000 - 4 U 139/99

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Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 10.06.1999; Aktenzeichen 9 O 71/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Juni 1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.548,16 DM hebst 4 % Zinsen

a)

aus je 1.000 DM bis zum 4. Dezember 1998, ab 1.4.1995, 1.5.1995, 1.6.1995, 1.7.1995, 1.8.1995, 1.9.1995, 1.10.1995, 1.11.1995, 1.12.1995,

aus je 1.058,70 DM bis zum 4. Dezember 1998

ab 1.1.1996, 1.2.1996, 1.3.1996, 1.4.1996, 1.5.1996, 1.6.1996, 1.7.1996, 1.8.1996, 1.9.1996, 1.10.1996, 1.11.1996 und 1.12.1996,

aus je 1.130,37 DM bis zum 4.12.1998

ab 1.1.1997, 1.2.1997, 1.3.1997, 1.4.1997, 1.5.1997, 1.6.1997, 1.7.1997, 1.8.1997, 1.9.1997, 1.10.1997,

aus 87,92 DM

ab 1.11.1997 bis zum 4.12.1998

b)

aus 1.1042,45 DM

ab 1.11.1997,

aus 1.130,37 DM

ab 1.12.1997,

aus je 1.215,94 DM

ab 1.1.1998, 1.2.1998, 1.3.1998, 1.4.1998, 1.5.1998, 1.6.1998, 1.7.1998, 1.8.1998, 1.9.1998, 1.10.1998, 1.11.1998

zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz in Anspruch.

Unter dem 20.2.1995 fertigte die Beklagte die Police über eine vom Kläger beantragte Rentenversicherung aus (loser Hefter I Bl. 4), nach welcher dem Kläger gegen eine Monatsprämie von ursprünglich 1.000 DM ab 1. April 2019 eine monatliche Altersrente von 2.681,05 DM bis zu seinem Tod zugesagt wurde, wahlweise eine Kapitalabfindung. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 (Hefter I Bl. 23) kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag fristlos. Er erhielt einen Rückkaufswert samt Gewinnbeteiligung in Höhe von insgesamt 33.096,02...

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