Normenkette
ZPO § 788 Abs. 1 und 2; BGB § 387
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 1 O 141/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.9.1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Wuppertal teilweise geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 179.965,89 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.4.1998 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 215.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin wurde im Rechtsstreit … vor dem LG K. (im Folgenden: Vorprozess) von Frau L. aus abgetretenem Recht der G. KG wegen eines fehlerhaft erteilten Bauvorbescheides auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Durch Urteil vom 7.2.1995 verurteilte das LG K. die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Klage, an die Beklagte, an die die geltend gemachten Ansprüche nach Rechtshängigkeit abgetreten worden waren, 4.527.253,60 DM nebst näher bezeichneten Zinsen zu zahlen und die G. KG von Zinsforderungen der H.-Bank AG aus einem Kapital von 2.257.491,52 DM seit dem 1.1.1989 freizustellen. Das Urteil war für Frau L. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6,55 Mio. DM, die auch durch unbedi...