Leitsatz (amtlich)
1. Löst sich beim Entladen von Steinen mit Hilfe eines Selbstentladekrans durch den Lkw-Fahrer des Lieferanten ein Stein von einer Palette und wird dadurch ein Bauarbeiter verletzt, so gehört es zu dem nach § 831 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber des Lkw-Fahrers obliegenden Entlastungsbeweis, dass er den Fahrer nach der Einstellung bei der Bedienung des Selbstentladekrans nicht nur auf dem Betriebsgelände, sondern gelegentlich auch während der übertragenen Fahrten kontrolliert hat.
2. Die Eintrittspflicht des Arbeitgebers des Fahrers und des Kfz-Haftpflichtversicherers für die Körperverletzung des Bauarbeiters ist nicht nach § 104 Abs. 1 SGB VII wegen Eingliederung des Bauarbeiters in den Betrieb des Lieferanten der Steine ausgeschlossen, wenn der Bauarbeiter unwiderlegt erklärt, er habe sich nur zum Schutz von Passanten in den Gefahrenbereich begeben, und deshalb davon auszugehen ist, dass er in erster Linie Hilfe bei gemeiner Gefahr i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII leisten wollte.
Normenkette
BGB § 831 Abs. 1 S. 1; PflVG § 3 Nr. 1, § 2; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13a, § 104 Abs. 1, § 106 Abs. 3 Alt. 3
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 1 O 204/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.4.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89 % und die Beklagte zu 1) allein in Höhe der verbleibenden 11 %. Die dem Kläger zu 1) durch das Berufungsverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 71 % und die Beklagte zu 1) allein in Höhe der weiteren 29 %. Die der Klägerin zu 2) durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vol...