Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung der Parteifähigkeit von Amts wegen gem. § 56 ZPO
Leitsatz (redaktionell)
Das Vorliegen der Parteifähigkeit ist bei jeder Verfahrenslage und in jedem Rechtszug gem. § 56 ZPO an Amts wegen zu prüfen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ihr Fehlen bestehen.
Normenkette
ZPO § 56
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 19.11.2008) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.11.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen Herr A. und Herr B., als Gesamtschuldner in ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Kostenschuldnern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche ihrer Gesellschafter aus Anlass des Erwerbs von Anteilen der C. geltend. Der Beklagte war bis Januar 2005 Geschäftsführer der I. (seit 2005 firmierend unter E. GmbH), die - neben anderen Vermittlern - im Auftrag der C. (im Folgenden C. GmbH), der Komplementärin, Kapitalanleger für einen Beitritt zu der C. KG vermittelt hat. Der Beklagte war außerdem Mehrheitsgesellschafter der C. GmbH.
Die streitgegenständlichen C.-Fondsanteile, deren Erwerb durch die in der Klageschrift genannten Personen der Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, wurden allerdings nicht von der I. sondern von der S. GmbH vermittelt.
Herr A. und Herr B. gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 1...