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OLG Düsseldorf Urteil vom 13.12.1984 - 8 U 50/84

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 18.01.1984; Aktenzeichen 16 O 202/83)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Januar 1984 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36,56 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1982.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 2 Abs. 3 des Versorgungsvertrages vom 18. Juli 1973 bei Besoldungsveränderungen durch einmalige Zahlungen (zuletzt geregelt in Abschnitt II des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1982, BGBl I Seite 1836) prozentual in demselben Umfang zu ändern, wie die einmalige Zahlung das Vergleichsgehalt eines Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Dienstbezeichnung „Regierungsrat” nach der für diesen maßgebenden Besoldungsgruppe in der Endstufe mit Ortszuschlag prozentual ändert.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 17/20 zu tragen, der Beklagte 3/20.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 7/10 auferlegt, dem Beklagten zu 3/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger war als Geschäftsführer für den Beklagten tätig. Die Absprachen über Versorgungsbezüge wurden am 18. Juli 1973 im schriftlichen Versorgungsvertrag geregelt (Bl. 18 ff GA). In § 2 Abs. 3 dieses Vertrages heißt es:

Nach Eintritt des Versorgungsfalles erhöht oder vermindert sich das Ruhegehalt gemäß § 2 Abs. 1 dieses Vertrages im gleichen prozentualen Verhältnis wie die Bezüge eines Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Dienstbezeichnung „Regierungsrat” nach der für diesen maßgebenden Besoldungsgruppe in der Endstufe mit Ortszuschlag.

Seit dem 1. Januar 1976...

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