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OLG Düsseldorf Urteil vom 11.07.2019 - 12 U 7/19

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Leitsatz (amtlich)

Tritt der Schuldner seinem Vermieter zur Deckung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag eine Kaufpreisforderung aus der Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung ab, kann dieser dem Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters wegen inkongruenter Deckung aufgrund der verschärften Bereicherungshaftung nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe aufgrund der eigenen Vorsteuerabzugsberechtigung die auf die eingezogene Forderung entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Bei der gezahlten Umsatzsteuer handelt es sich nicht um notwendige Verwendungen auf den zurückzugewährenden Gegenstand, deren Ersatz der Anfechtungsgegner (als Masseforderung) im Wege der Aufrechnung geltend machen kann.

 

Normenkette

BGB § 292 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1, §§ 990, 994 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 3 O 227/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.01.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg (3 O 227/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.267,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2018 sowie weitere 15,57 EUR und Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 719,22 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte rechtsfehlerhaft lediglich zur Rückgewähr von 3.679,45 EUR nebst Zinsen und Ersatz weiterer 15,57 EUR und 412,93 EUR verurteilt.

Der Rückgewähranspruch des Klägers in Höhe der Differenz zwischen der - in zweiter I...

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