Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 34/22) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Juli 2023 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird Ziffer 2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils vom 21. Juli 2023 wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz sowie die erstinstanzlichen Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin.
III. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die zweitinstanzlichen Kosten der Nebenintervention.
IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagten und ihre Streithelferin wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2011 123 XXX XX (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt als Anlage K17). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
Das Klagepatent ist eine Teilanmeldung zu der aus der Stammanmeldung der DE 10 2011 003 XXX XX (nachfolgend: DE 'XXX) herausgeteilten Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2011 123 XXX.X. Als solche nimmt es deren Anmeldetag vom 09.02.2011 sowie die Priorität der japanischen Schrift JP 2010-026XXX vom 09.02.2010 in Ansp...