Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 25.11.1997; Aktenzeichen 4 O 76/95) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers – das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. November 1997 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt – einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages – abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 25.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
IV. Die Beschwer des Klägers und der Streitwert für das Berufungsverfahren werden auf 250.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Erfindervergütung für zwei Patente, die auf Entwicklungen beruhen, welche der Kläger wahrend seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten gemacht hat.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau. Seit Januar 1972 war er in verschiedenen Funktionen bei dem dänischen Baustoffhersteller Akts. J. V. F. beschäftigt. Aufgrund Anstellungsvertrages vom 15. Juni 1976 wurde er mit Wirkung vom 1. August 1976 zum alleinigen Geschäftsführer der Beklagten – einer Tochtergesellschaft der Akts. J. V. F. – bestellt. Der Vertrag sieht (in deutscher Übersetzung) u. a. vor, daß der Geschäftsführer „für den täglichen Betrieb der Gesellschaft verantwortlich ist, was die deutschen Angelegenheiten betrifft, und dafür, daß die Leitung in Übereinstimmung mit den vo...