Leitsatz (amtlich)
1. Damit der Anleger die Objektivität der ihm angebotenen Beratungsleistung beurteilen kann, ist auch der freie Anlageberater zur Vermeidung eines vertragswidrigen Interessenkonfliktes verpflichtet, den Anleger über die Höhe des Entgelts aufzuklären, das er von dem Kapitalsuchenden für eine erfolgreiche Empfehlung erhält, gleichgültig aus welchem "Topf" der Gesamtfinanzplanung das Entgelt im Ergebnis gezahlt wird (vgl. Urteile des OLG Düsseldorf vom 8.7.2010 - I-6 U 136/09; v. 18.11.2010 - I-6 U 39/10). Wenn der Anlageberater diese Aufklärung unterlässt, kommt ein Schadensersatzanspruch des Anlegers gem. § 280 BGB in Betracht.
2. Dem Anleger werden i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB die anspruchsbegründenden Umstände für einen solchen Schadensersatzanspruch bekannt, wenn der Anlageberater ihm ankündigt oder mit ihm vereinbart, ihn an dem Entgelt, das er für seine erfolgreiche Anlageempfehlung vom Kapitalsuchenden erhält, zu beteiligen, ohne ihm jedoch zugleich die Gesamthöhe der an ihn für die Anlageempfehlung gezahlten Provisionen zu offenbaren.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 31.07.2009; Aktenzeichen 2b O 2/08) |
BGH (Aktenzeichen III ZR 8/11) |
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten zu 1), 3) und 4) wird das am 31.7.2009 verkündete Teilurteil der 2b Zivilkammer des LG Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1.10.2009 unter Zurückwei-sung der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neuge-fasst:
Die gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) gerichteten Klagen werden abge-wiesen.
Die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten 1. Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheits...