Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 29.07.2008; Aktenzeichen 8 O 418/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.7.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf (8 O 418/07) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.794,99 EUR nebst 4 % Zinsen
aus 6.000 EUR vom 16.12.2003 bis 5.1.2006,
aus 5.832,96 EUR vom 6.1.2006 bis 1.2.2006 und
aus 5.794,99 EUR vom 2.2.2006 bis 14.6.2007
sowie nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.794,99 EUR seit dem 15.6.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 313,65 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit i.H.v. 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem der New Yorker Börsenaufsicht unterliegenden Online-Brokerhaus, den Ersatz von Verlusten, den sie bei Börsentermingeschäften an der US-amerikanischen Börse erlitten hat. Die Beklagte macht im Wege der Hilfswiderklage die Erstattung von vorprozessualen Anwaltsgebühren gegen die Klägerin geltend.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Hilfswiderklage stattgegeben. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Klägerin habe einen Sachverhalt, aus dem sich eine Beteiligung ...