Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 15.07.2010) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juli 2010 verkündete Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und im Ausspruch zur Hauptsache insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Klage wird - soweit über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist - abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu ¾ und der Beklagten zu ¼ auferlegt.
Im Übrigen verbleibt es bei den Kostenentscheidungen des am 15. Juli 2010 verkündeten Schlussurteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln.
Die Kosten des nunmehrigen Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn die jeweils vollstreckende Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer des Klägers wird auf 59.596,25 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seiner seit dem 11.01.2000 rechtshängigen Stufenklage verfolgt der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz, weil die Beklagte vermögenswerte Vorteile, die ihr aus Wareneinkäufen des Klägers als ihrem Franchisenehmer bei ihren Lieferanten zuflossen, vertragswidrig nicht an ihn weitergeleitet habe. Gegenstand der Klage sind insbesondere sogenannte Differenzrabatte oder auch kick-backs, die sich die Beklagte von den A.-Lieferanten für Wareneinkäufe ihrer Franchisenehmer in Höhe des Unterschiedsbetrag zwischen einerseits dem Rabattsatz, den di...