Leitsatz (amtlich)
1. Ist auf Grund eines im Vorprozess ergangenen Urteils rechtskräftig festgestellt, dass der Mieter dem Vermieter für alle schadensrechtlichen Folgen eines Brandereignisses einschränkungslos haftet, ist jener nicht mit dem Einwand ausgeschlossen, der Vermieter könne nicht die Kosten der Wiederherstellung des Grundstücks (Reparaturkosten), sondern nur den geringeren Zeitwert des Grundstücks ersetzt verlangen.
2. Der Herstellungsaufwand ist nicht um einen Wertzuwachs "neu für alt" zu kürzen, wenn sich der Geschädigte an dem Wertzuwachs nicht bereichern würde.
3. Ob dem Geschädigten die Wiederherstellung eines beschädigten Grundstücks dann aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, wenn er es im beschädigten Zustand veräußert, bleibt offen.
4. Der für die Restitution erforderliche Aufwand ist unangemessen, wenn er den Verkehrswert des Grundstücks um mehr als das Doppelte, nämlich ca. 135 % übersteigt.
Normenkette
BGB §§ 535, 249, 251; ZPO § 256
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 12.06.2009; Aktenzeichen 17 O 58/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.6.2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal zu Ziff. 1 des Tenors und hinsichtlich der Kostenentscheidung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die gegen die Beklagte gerichtete Klage wird, soweit sie nicht hinsichtlich eines Teilbetrags von 337.520,67 EUR nebst Zinsen in der Hauptsache erledigt ist, abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin, soweit über sie nicht bereits durch Urteil vom 11.5.2010 (I-24 U 46/10 OLG Düsseldorf) entschieden worden ist. Die Klägerin trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten, ihre eigenen notwendigen Auslagen, soweit über sie nicht bereits durch Urteil vom 11.5.2010 (I-24 U 46/10...