Leitsatz (amtlich)
1. Beim Leasing von Mobilien kann nur der endgültige Insolvenzverwalter das Wahlrecht nach § 103 InsO ausüben.
2. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrifft nur erstmals vom Insolvenzverwalter begründete Rechtsbeziehungen, sog. Neugeschäfte. Nicht darunter fallen Handlungen des Insolvenzverwalters bei der Abwicklung alter, vom Insolvenzschuldner begründeter Geschäfte
3. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung der Leasingverträge ab, kann der Leasinggeber die vertraglich vereinbarten Leasingraten nicht mehr verlangen kann, sondern wird auf einen Schadensersatzanspruch als Insolvenzforderung verwiesen wird.
Normenkette
BGB § 546a; InsO § 55 Abs. 1 Nrn. 1-3, § 103 Abs. 1, 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 06.09.2004; Aktenzeichen 9 O 659/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - vom 6.9.2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 1.505,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.2.2003 an die Klägerin verurteilt.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 97 % und der Beklagte zu 3 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin - bis 30.11.2001 als Fa. T.-GmbH firmierend - schloss im Zeitraum...