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OLG Düsseldorf Urteil vom 06.04.2018 - I - 7 U 34/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Überlassen Grundstückseigentümer oder Nießbrauchsberechtigte ihrem Kind nach Abschluss der Ausbildung zum Heilpraktiker unentgeltlich Räume zum Betrieb einer Praxis und den zur Herrichtung der Räume erforderlichen Geldbetrag, kann es sich um Ausstattungen i.S.v. §§ 2050 Abs. 1, 1624 Abs. 1 BGB handeln.

2. Überlassen Grundstückseigentümer oder Nießbrauchsberechtigte ihrem Kind für einen unbegrenzten Zeitraum unentgeltlich Räume zur Nutzung als Wohnung, liegt darin kein Zuschuss zur Verwendung als Einkünfte i.S.v. § 2050 Abs. 2 BGB.

3. Veranlassen Grundstückseigentümer oder Nießbrauchsberechtigte ihre Mieter, fortlaufend die geschuldete Miete an ihr Kind zu zahlen, kann es sich um Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte i.S.v. § 2050 Abs. 2 BGB handeln.

 

Normenkette

BGB §§ 1624, 2050, 2052

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 4 O 275/13)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.02.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - 4 O 275/13 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Kläger wird das am 09.02.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - 4 O 275/13 - teilweise abgeändert und unter Beibehaltung der vom Landgericht titulierten Feststellungen zusätzlich festgestellt, dass der Beklagte bei der Teilung des Nachlasses nach der am ... in ... verstorbenen Erblasserin N.H. die ihm zwischen 1999 und 2007 zugewendeten Mieteinnahmen aus dem Grundbesitz T-Straße 36 in P mit einem Betrag von 60.457,54 EUR auszugleichen hat.

3. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Kläger 30% und der Beklagte trägt 70 %. Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen die Kläger 35% und der Beklagte trägt 65%.

5. Dieses und das angef...

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