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OLG Düsseldorf Urteil vom 06.03.1992 - 17 U 201/91

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Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 18.07.1991; Aktenzeichen 18 O 3/91)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Juli 1991 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.813,98 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.02.1991 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz trägt der Beklagte zu 12 %, der Kläger zu 88 %. Die durch die Anrufung des unzuständigen Arbeitsgerichts entstandenen Kosten trägt der Kläger allein.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat nur in Höhe der erstmals in zweiter Instanz erklärten Hilfsaufrechnung des Beklagten Erfolg; im übrigen ist sie zurückzuweisen.

I.

Vor der Aufrechnung schuldete der Beklagte dem Kläger, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, wegen Einzugs des Rückkaufwerts der Lebensversicherung einen Betrag von 23.267,20 DM.

1.

Dem Kläger stand vor dem Einzug der Forderung ein Aussonderungsrecht nach § 43 KO zu. Zwar war formell die Gemeinschuldnerin Inhaberin des Versicherungsanspruchs; denn die Police vom 17.09.1980 wies sie als Versicherungsnehmerin aus (Bl. 29, 30 d.A.). Zwischen den Parteien ist aber unstreitig, daß die Versicherungsbeiträge durch sogenannte Gehaltsumwandlung aus dem Vermögen des Klägers stammen. In solchen Fällen trifft der Arbeitnehmer – hier der Kläger – mit dem Arbeitgeber – hier der Gemeinschuldnerin – eine Vereinbarung, wonach der Barlohn des Arbeitnehmers in Lebensversicherungsbeiträge umgewandelt wird, die der Arbeitgeber, der die Rolle des Versicherungsnehmers übernimmt, sodann direkt an die Lebensversicher...

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