Entscheidungsstichwort (Thema)
Erneuerbare Energien: Vergütung von Strom für ein zweites an eine bereits bestehende Biogasanlage angeschlossenes Blockheizkraftwerk; Anlagenbegriff
Leitsatz (amtlich)
1. Allein das Blockheizkraftwerk zur Erzeugung von Strom aus einer Biogasanlage ist keine Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009; es bedarf vielmehr eines Fermenters.
2. § 19 Abs. 1 EEG 2009 setzt mehrere Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 voraus und ist auf eine Biogasanlage mit mehreren Blockheizkraftwerken auch dann nicht anwendbar, wenn diese in einem zeitlichen Abstand von mehr als einem Jahr an denselben Fermenter angeschlossen werden.
Normenkette
EEG 2009 § 3 Nr. 1, § 19 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.3.2012 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Duisburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des nach diesem Urteil beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
A. Die Klägerin betreibt Biogasanlagen in R. zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Sie verlangt von der Beklagten im Wege der Teilklage die Zahlung einer Vergütung für die Einspeisung von Strom für den Zeitraum von Dezember 2010 bis März 2011 einschließlich nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien in seiner vom 1.1.2009 bis 31.12.2011 gültigen Fassung (im Folgenden EEG 2009). Die Klägerin nahm im September 2009 eine Biogasanlage, bestehend aus zwei Gärrestelagern, einem Fermenter und einem B...