Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 21.02.2006) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Duisburg vom 21.2.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird teilweise zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit der im Jahre 1993 erfolgten Beratung zur Gründung der R AG Überbetrieblichen Unterstützungskasse EV (im Folgenden abgekürzt: Unterstützungskasse).
Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, nach dem Vortrag der Klägerin könne bereits das Vorliegen einer besonderen Beratung der Klägerin durch die Beklagte hinsichtlich der steuerrechtlichen Fragen bei der Gründung der Unterstützungskasse nicht festgestellt werden. Im Übrigen wären die Beklagten gem. § 4 Nr. 5 StBerG wegen der Kompliziertheit der steuerrechtlichen Aspekte zur Steuerberatung nicht berechtigt gewesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und diese unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen wie folgt begründet:
Das LG habe die Anforderungen an einen substantiierten Klagevortrag überspannt und die Voraussetzungen verkannt, unter denen ein Bestreiten mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 3 ZPO zulässig ist. Sie, die Klägerin, habe substantii...