Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 03.05.2005) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.5.2005 verkündete Zwischenurteil der 4b. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des europäischen Patents 0 529 221 und des deutschen Gebrauchsmusters 91 10 457 auf Zahlung weiteren Schadensersatzes nach der Berechnungsmethode "Herausgabe des Verletzergewinns" in Anspruch.
Beide Schutzrechte betreffen Zerkleinerungsvorrichtungen mit einem trichterartigen Behälter, in dessen Auslassbereich zwei zueinander parallele Brecherwalzen gelagert sind, welche gegenläufig antreibbar sind.
Die Beklagte stellte her und vertrieb unter der Bezeichnung "H." eine Zerkleinerungsmaschine, die nach Ansicht der Klägerin eine Verletzung ihrer Klageschutzrechte darstellte. Sie nahm deshalb die Beklagte in dem Verfahren 4 O 29/97 vor dem LG Düsseldorf auf Unterlassung, Rechnungslegung und Festlegung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 7.4.1998 verurteilte das LG die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und Rechnungslegung. Außerdem stellte das LG fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. den vormaligen Schutzrechtsinhabern durch die Verletzungshandlungen entstanden ist.
In der Folgezeit erteilte die Beklagte Auskunft ü...