Tenor
I. Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils bzw. des angefochtenen Urteils jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger züchtet Hunde der Rasse X. und begehrt mit seiner Klage unter anderem Mitgliedschaft in dem beklagten C.-Zuchtverein.
Der Beklagte ist - neben einem weiteren C.-Zuchtverein, dem C.1, - Mitglied im W.. Darüber hinaus existieren in Deutschland weitere Hundezuchtvereine, die den Dachverbänden F. oder V. angehören, wobei streitig ist, ob in diesem auch die Zucht der Rasse X. möglich ist.
Die Satzung des Beklagten (GA 328 ff.) enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist ein zuchtbuchführender Rassehundezuchtverein für die Rasse X. im Sinne der Satzung des W.. Zweck ist die Reinzucht der Rasse X. nach dem bei der G. hinterlegten (gültigen) Standard Nr. 163/05.03.1998/D. Demgemäß fördert der Verein alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zwecks dienen. Dabei ist Grundlage die Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution und seinem formvollendeten Erscheinungsbild.
(2) Der ...