Leitsatz (amtlich)
Kfz-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung gelten auch weiterhin als entgeltliche Finanzierungshilfe. § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB findet in diesem Fall entsprechende Anwendung, da nicht, davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, diese Verträge aus dem Schutzbereich des § 506 Abs. 1 BGB herauszunehmen, ohne sich mit der abweichenden Rechtsprechung des BGH (NJW 1996, 2033; 1998, 1637) zum bisherigen Recht auseinanderzusetzen
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 16.01.2012; Aktenzeichen 2 O 84/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.1.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 6.479 EUR
Gründe
A Der Beklagte bestellte bei der Klägerin am 2.10.2010 ein Fahrzeug M. zum Kaufpreis von 51.402,05 EUR; am gleichen Tag unterzeichnete er einen von der Klägerin vermittelten Leasingvertrag mit der B. GmbH über ein entsprechendes Fahrzeug.
Als Leasingzeit waren 48 Monate und als Kilometer-Endstand 60.000 km vereinbart. Nach Ablauf der Leasingzeit sollten beim Fahrzeug für Mehrkilometer 0,15 % vom Kaufpreis pro 1.000 km berechnet und für Minderkilometer 0,1 % vom Kaufpreis pro 1.000 km vergütet werden, soweit die Abweichung der Laufleistung mehr als 2.500 km betragen würde. Nach Ziffer XVI. 2. der Leasingbedingungen war das Fahrzeug nach der Leasingzeit in einem dem Alter und der vertragsgemä...