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OLG Düsseldorf Urteil vom 02.04.2009 - I-10 U 149/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Erstreckung der Anbietungspflicht auf frei werdende möblierte Wohnung im selben Haus

Leitsatz (amtlich)

Der Vermieter ist bei einer Wohnraumkündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich verpflichtet, dem Mieter eine im selben Haus bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten. Anderenfalls ist die Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Die Anbietungspflicht erstreckt sich aber nicht auf eine Wohnung, die seit 5 Jahren zum Zwecke der Erzielung einer höheren Miete möbliert vermietet worden ist (Rz. 16)(Rz. 21).

Normenkette

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 01.07.2008)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 1.7.2008 verkündete Urteil des AG Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen die im 3. Obergeschoss (Vorderhaus) des Hauses F. 39, 4. D. gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einer Diele, eingerichtetem Bad, Balkon und einem Kellerraum geräumt herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 20.6.2009 eingeräumt.

Gründe

I. Die Klägerinnen sind gemeinschaftlich Eigentümerinnen des Grundstücks F. 39 in D. Die Beklagte zu 1) ist aufgrund eines Mietvertrages auf unbestimmte Zeit aus dem Jahr 1985 Mieterin einer etwa 90 qm großen Dreizimmerwohnung im 3. Obergeschoss. Die Beklagte zu 2) ...

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