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OLG Düsseldorf Urteil vom 01.09.1999 - 5 U 264/98 (veröffentlicht am 01.09.1999)

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 6/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.10.1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlußberufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche aus einem Bauträgervertrag.

Die Beklagte ließ in den Jahren 1995 und 1996 die unter Denkmalschutz stehende Wohnanlage „G. K.” in N. in Flurstücke, Flur …, Nr. … sowie … bis … parzellieren. Auf den Flurstücken …, … und … errichtete die Beklagte auf der Grundlage der Teilbaugenehmigung der Stadt N. vom 23.06.1995 einen neuen Gebäudekomplex, den sie in 38 Wohneinheiten aufteilte. Die ebenfalls zu dem G. K. gehörenden Flurstücke … und … verblieben im Alleineigentum des Herrn K.. Die Flurstücke … und … die noch im Alleineigentum der Beklagten stehen, sind noch unbebaut.

Die Beklagte veräußerte mit notariell beurkundetem Bauträgervertrag vom 17.12.1995 an die Kläger zu je ½ Miteigentumsanteil 334, 89/10.000stel der Flurstücke Nr. … bis … samt dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. … sowie …/10.000stel derselben Flurstücke samt dem Sondereigentum an der Wohnung …. Weiterhin wurden noch Sondernutzungsrechte für 2 Kraftfahrzeugstellplätze, die noch mit den Wohnungen zu verbinden waren, mit veräußert. Der Kaufpreis für das veräußerte Wohnungseigentum betrug insgesamt DM 624.650,– und für die beiden Stellplätze DM 10.350,–, mithin insgesamt DM 635.000,– (Ziff. 3 des Vertrages, Bl. 14 GA). Die beiden von den Klägern erworbenen Wohnungen wurden zwischenzeitlich zusammengelegt.

Die Beklagte sollte das verkaufte Wohnungseigentum nach den Baubeschreibungen und Bauplänen vo...

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