Verfahrensgang
AG Neuss (Beschluss vom 26.02.2014)
Nachgehend
BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 11.01.2017; Aktenzeichen 1 BvR 2322/16)
BGH (Beschluss vom 24.08.2016; Aktenzeichen XII ZB 351/15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Neuss vom 26.2.2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde sein vom AG zurückgewiesenes Begehren weiter, ihn als Vater von neun Embryonen, die sich derzeit eingefroren in einer Fortpflanzungsklinik in Kalifornien/USA befinden, festzustellen. Bei den Embryonen handelt es sich nach der Wortwahl des Antragstellers um "überschüssige Kinder (in der Embryonalphase)", die parallel zur künstlichen Zeugung seiner Töchter A und A H aus Spermazellen des Antragstellers und Eizellen einer Spenderin in Kalifornien entstanden seien. Der Antragsteller will nach seinen aktuellen Vorstellungen die Embryonen "zur Geburt führen" und betrieb bzw. betreibt hierzu verschiedene Gerichtsverfahren, neben diesem Verfahren mit dem Ziel der Feststellung seiner Vaterschaft unter anderem ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge für die Embryonen, welches sich derzeit ebenfalls in der Beschwerdeinstanz - vor dem 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen II-7 UF 75/14 - befindet.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das AG die Feststellung derVaterschaft abgelehnt. Der Antrag ist unbegründet, weil die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung im Hinblick auf ein bestimmtes Kind vor dessen Geburt gesetzlich nicht eröffnet ist.
Die rech...