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OLG Düsseldorf Beschluss vom 31.05.2017 - VII-Verg 36/16

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Verfahrensgang

BKartA (Beschluss vom 17.08.2016; Aktenzeichen VK 1-54/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 17.8.2016, VK 1-54/16, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32 Mio. EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin - ein in den USA ansässiges Unternehmen - ist Herstellerin von unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen), sog. Unmanned Aircraft Systems oder Unmanned Aerial Systems (UAS). Der von ihr hergestellte Typ Predator B Block 1 ist seit mehr als 15 Jahren in Betrieb. Sie hat zudem eigens für den europäischen Markt das bewaffnungsfähige Modell "Certifiable Predator B - Guardian Eagel" (nachfolgend: CPB) entwickelt. Die NATO-Partner Großbritannien, Frankreich und Italien haben sich zur Beschaffung dieses Modells entschieden.

Das israelische Unternehmen J1 Ltd. (J1) produziert unbemannte Luftfahrzeuge der Produktfamilie Heron, zu der das System Heron 1 und das bewaffnungsfähige System Heron TP gehören. Die Beigeladene - hierbei handelt es sich um eine Tochtergesellschaft des europäischen Rüstungskonzerns B1 - ist exklusiver Vertragspartner des israelischen Herstellers und für die Vermarktung des Systems Heron in Europa zuständig.

Seit dem Jahr 2010 nutzt die Antragsgegnerin aufgrund eines Leasingvertrags mit der Beigeladenen unbewaffnete Drohnen des Typs Heron 1, die vor allem zur Aufklärung und Überwachung im ISAF-Einsatz in Afghanistan eingesetzt waren und nunmehr in Mali eingesetzt sind.

Beginnend im Jahr 2013 plante die Antragsgegnerin die Beschaffung mehrerer bewaffnungsfähiger Drohnen der MALE-Klasse...

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